Krnt StraßenG: § 58 Abs 1 (Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße; Antragsrecht von Beteiligten; kein inhaltlicher Einfluss auf die Entscheidung, Antragsrecht vermittelt keine Parteistellung)
AVG § 8 (Parteistellung; Beteiligung am Verfahren vermöge eines Rechtsanspruchs; Kärntner Straßenrecht; Antragsrecht bezüglich Öffentlichkeitsfeststellung, aber keine subjektiven Rechte; keine Parteistellung)