Stmk LandesstraßenverwaltungsVG 1964: §§ 48 bis 50 (Baubewilligung für öffentliche Straße, Enteignung; Nichtverwendung aller enteigneten Grundstücksteile für die Straße; Rückübereignungsanspruch; Rechtsnachfolger des ursprünglichen Grundstückseigentümers, Übergang des Rückübereignungsanspruches; Übertragung der betroffenen Grundstücksteile vom Enteignungsbegünstigten auf einen Dritten, Ausschluss des Rückübereignungsanspruches bei gutem Glauben; Feststellung des gutgläubigen Erwerbs; Enteignung einer für den Zweck zu großen Fläche)