StVO § 1 Abs 1 (Geltungsbereich; Straßen mit öffentlichem Verkehr; Benützung von jedermann unter den gleichen Bedingungen; Parkplatz; Benützung für jedermann gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken)
VwGH 2006/02/0015, 19. 12. 2006
Dass der ggstdl Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um - ähnlich wie im Fall einer Mautstraße (VwGH 17. 6. 1987, 86/03/0234) - die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal dieser Parkplatz - wenn man von der nicht maßgeblichen Einschränkung der Benützung für Busse und Fahrzeuge mit Anhängern absieht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann. Es ist für diese Beurteilung auch nicht maßgeblich, ob der gegenständliche Parkplatz von einem privaten Wachdienst bewacht wird und ob der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle. Abweisung.