StVO § 2 Abs 1 Z 5 (Begriffsbestimmungen; Fahrstreifen; ausreichende Breite für Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge; Mindestbreite 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand)
§ 89a Abs 2 (Entfernung von Hindernissen; Abstellen eines Fahrzeuges ohne Freibleiben eines ausreichenden weiteren Fahrstreifens; Besorgnis der Hinderung; verbleibende Fahrstreifenbreite 2,70 m reicht nicht)