TKG 2003 § 18 Abs 1 Z 1 (Verpflichtungen der Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes; Führung eines Teilnehmerverzeichnisses „ihrer“ Teilnehmer)
§ 18 Abs 1 Z 2 (ebenso; Auskunftsdienst über Teilnehmerverzeichnis)
§ 18 Abs 1 Z 4 (ebenso; Zurverfügungstellung ihres Teilnehmerverzeichnisses an andere Bereitsteller eines öffentlichen Telefondienstes und an Herausgeber betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse; Verpflichtung erfasst die Daten nach § 69 Abs 3 der eigenen Teilnehmer; Abgeltung der Kosten der Zurverfügungstellung, nicht aber jener der Aufbringung der Daten und des Betriebes des Auskunftsdienstes)