TKG 2003 § 54 Abs 1 (Frequenzzuteilung)
§ 55 Abs 1 (Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde an jenen Antragsteller, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und die effizienteste Nutzung gewährleistet)
§ 55 Abs 2 Z 2 (Zuteilungsverfahren; öffentliche Ausschreibung, wenn der Antragsteller in der Lage ist, die mit der Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen; technische und wirtschaftliche Voraussetzungen, keine Zweifel an Qualität und Erfüllung der Versorgungspflicht; Offenlegung der Organisationsstruktur)