TKG 2003 § 3 Z 25 (Zusammenschaltung, Begriff; physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen; Zugang zu den Nutzern und Diensten im zusammengeschalteten Netz, diesbezüglich keine Änderung gegenüber § 3 Z 16 TKG 1997; einer „Payphone Access Charge“ für öffentliche Sprechstellen der Telekom Austria AG liegt keine Zusammenschaltungsleistung zugrunde)
§ 34 Abs 1 (Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch die Regulierungsbehörde)