RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation: Art 2 Abs 1 lit a („Zusammenschaltung“, Begriff)
Art 12 Abs 7 idF der RL 98/61/EG (Zusammenschaltungsverpflichtung marktbeherrschender Unternehmen, Ermöglichung des Zuganges zu vermittelten Diensten jedes zusammengeschalteten Anbieters; „Zusammenschaltung“, auch Zugang zu ISDN-Diensten, Zugang zum Verbindungsnetzbetreiber)