RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation: Art 7 Abs 2 letzter Satz (Beweislastregel dafür, dass sich die Zusammenschaltungsentgelte aus den tatsächlichen Kosten und einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten, Geltung für marktbeherrschendes Unternehmen, unmittelbare Anwendbarkeit; Kostentragung für Sachverständigenkosten)