TKG (1997): § 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; fairer Interessenausgleich, nicht marktbeherrschende Partner, auch hier sind die Kosten einer der Parameter für ein „angemessenes“ Entgelt; „Öffnungsklausel“, Anpassung an Entscheidungen „der Regulierungsbehörde“ in anderen Fällen)