SPG § 78 (erkennungsdienstliche Behandlung; Durchführung durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, sofern kein Eingriff in körperliche Integrität; wenn Betroffener freiwillig der Aufforderung folgt, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken)
§ 88 Abs 2 (Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt)