B-VG Art 129a Abs 1 Z 2 (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
AVG §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c (ebenso)
WaffGG: § 2 idF BGBl 199/146 (Waffengebrauch durch Organe der Bundespolizei, Bundesgendarmerie und der Gemeindewachkörper, in Ausübung des Dienstes ua im Falle gerechter Notwehr, zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr)