Oö NSchG 2001: § 9 Abs 1 (Seeuferzone von 500 m landeinwärts; Verbot jedes Eingriffes in das Landschaftsbild, Begriff; unbeachtlich, von welchem Punkt der Eingriff einsehbar ist; „Altbestand“ vom Verbot des § 9 Abs 1 nicht erfasst, dies wäre ein Bestand aus der Zeit vor dem 18. 10. 1940; Neubau einer Badehütte auf einem Grundstück mit der Widmung „Grünland-Badeplatz“, Interessenabwägung)
VwGH 2004/10/0235, 9. 8. 2006