NÖ NSchG 2000: § 35 Abs 2 erster Satz (Wiederherstellungsauftrag oder im Falle der Unmöglichkeit der Wiederherstellung Auftrag zur bestmöglichen Abänderung des geschaffenen Zustandes; räumlicher Bereich, soweit von der gesetz-
Seite 858
oder konsenswidrigen Maßnahme betroffen, Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Flächen nicht vorgesehen)