QualitätsklassenG: § 22 Abs 1 (Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen eingeführt worden sind, sind verpflichtet, den Kontrollorganen ua während der Betriebszeiten das Betreten der Betriebsräume zu gestatten; Kontrolle muss innerhalb der Betriebszeiten stattfinden; auch wenn Inhaber abwesend ist)
VwGH 2005/07/0134, 7. 12. 2006