Akademien-StudienG 1999: § 22 Abs 7 (Anfechtbarkeit der Wahl der Vertreter der Akademielehrer in der Studienkommission, Entscheidung durch den Direktor, dagegen kein ordentliches Rechtsmittel)
B-VG Art 129 (Rechtsstaatsprinzip, Bekämpfbarkeit jedes Bescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; Anfechtbarkeit innerhalb der Verwaltung nicht zwingend)