GEG § 1 Abs 2 (einzubringende Beträge; Geldstrafen aller Art; weiter Begriff Geldstrafen; Zwangsstrafe nach § 355 EO; Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrags Akt der Gerichtsbarkeit, keine Überprüfung im Justizverwaltungsverfahren)
§ 9 Abs 1 (Stundung, Nachlass der einzubringenden Beträge)