UniversitätsG 2002: § 103 Abs 9 (Habilitationsverfahren, kein ordentliches Rechtsmittel, sofern nicht der Ausnahmetatbestand des § 123 vorliegt)
§ 123 (Fortführung des Habilitationsverfahrens nach dem UOG 1993, wenn die besondere Habilitationskommission vor dem 1. 1. 2004 konstituiert wurde und ihre Tätigkeit aufgenommen hat)