UniversitätsG 2002: § 89 (Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides bei Erschleichung des akademischen Grades; „Erschleichung“ setzt keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand voraus)
AVG § 38 (Vorfrage, Bindung der Verwaltungsbehörde an strafgerichtliche Verurteilung in der Frage, ob ein gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt wurde, keine Bindungswirkung eines Freispruches)