Vlbg GVG: § 16 Abs 2 (Negativbescheinigung, „offenkundig“ kein Bedarf an grundverkehrsbehördlicher Genehmigung, „Offenkundigkeit“, Begriff)
VwGH 2006/02/0304, 19. 12. 2006
Die Ausstellung einer „Negativbescheinigung“ gem § 16 Abs 2 Vlbg GVG ist nur dann zulässig, wenn es „offenkundig“ ist, dass ein Grundverkehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf (VwGH 11. 10. 2002, 99/02/0065 = ZfVB 2004/124).„Offenkundigkeit“ in diesem Sinne liegt allerdings nur dann vor, „wenn keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt“ (VwGH 28. 4. 2006, 2004/05/0322). Abweisung.