GewO 1994 § 47 Abs 1 (Filialgeschäftsführer, Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften; Vorschriften des LebensmittelG und der Milchhygieneverordnung zählen nicht dazu)
VwGH 2003/10/0131, 0132, 16. 10. 2006
Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben (VwGH 27. 9. 1988, 87/10/0124), nicht aber für Verpflichtungen nach dem LebensmittelG.