NÖ GdO: § 60 Abs 1 (eigener Wirkungsbereich, Berufungsbehörde; hinsichtlich erstinstanzlicher Bescheide des Bürgermeister der Gemeindevorstand, hinsichtlich erstinstanzlicher Bescheide des Gemeindevorstands der Gemeinderat)
§ 60 Abs 2 (oberbehördliche Befugnisse; gegenüber dem Bürgermeister oder Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand; diesfalls kein weiterer Instanzenzug; Abweisung eines Devolutionsantrags)