GewO 1994 § 19 (individueller Befähigungsnachweis; „wenn“ die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen „nachgewiesen werden“; keine amtswegige Ermittlungspflicht; initiativer Nachweis durch den Antragsteller erforderlich)
VwGH 2005/03/0163, 30. 11. 2006