AlVG: § 9 Abs 2 idF BGBl I 2001/103 (Zumutbarkeit einer Beschäftigung; Angemessenheit der Anforderungen an körperliche Fähigkeiten, keine Gefährdung der Gesundheit und Sittlichkeit, angemessene Entlohnung; keine wesentliche Erschwerung künftiger Verwendung in Beruf)
2004/08/0177, 17. 5. 2006