AlVG: § 12 Abs 1 (Arbeitslosigkeit; nach Beschäftigungsbeendigung keine neue Beschäftigung)
§ 12 Abs 3 lit f (Arbeitslosigkeit; ordentlicher Hörer einer Hochschule, Schüler einer Fachschule oder mittleren Lehranstalt, praktische Ausbildung)
§ 12 Abs 4 Z 1 (Arbeitslosigkeit; Arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung während Zeitraum von zwölf Monaten vor Geltendmachung mindestens 39 Wochen lang, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate; gleichzeitig Studium oder praktische Ausbildung; keine freiwillige Kündigung zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung)