NotstandshilfeV: § 2 Abs 1 idF BGBl 1989/388 (Notlage, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten; Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht)
§ 2 Abs 2 (Beurteilung der Notlage: gesamten wirtschaftliche Verhältnisse des gemeinsamen Haushalts)