TKG 2003: § 55 (Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde)
§ 57 Abs 4 (Änderung der Frequenznutzung auf Antrag, Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Auswirkungen auf den Wettbewerb; keine Parteistellung von weiteren Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste)