PrR-G: § 7 Abs 4 (Vorkehrung der Hörfunkveranstalter, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind, im Gesellschaftsvertrag, dass eine Übertragung einzelner Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen kann)
PrR-G: § 7 Abs 4 (Vorkehrung der Hörfunkveranstalter, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind, im Gesellschaftsvertrag, dass eine Übertragung einzelner Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen kann)