RL 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze (Genehmigungs-RL):
Art 3 Abs 1 (Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen)
Art 3 Abs 2 (ebenso; Bereitstellung darf nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden)