NamRÄG: § 3 Abs 1 Z 6 (Änderung des Familiennamens, keine Bewilligung; Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich; dem Wohl des Kindes entspricht im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der er aufwächst, in höherem Maße als die Beibehaltung seines Namens)
ABGB: § 165 (uneheliche Kinder, Familiennamen der Mutter)