WehrG 2001: § 24 Abs 1 (Einberufung zum Präsenzdienst)
§ 25 Abs 1 Z 4 (Ausschluss von der Einberufung, wenn Wehrpflichtiger nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung am Beginn jenes Kalenderjahres stand, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder neuerlich seine Tauglichkeit festgestellt wurde; hier: Schulwechsel schadet nicht, da Ausbildung die gleiche bleibt)