7. ZPMRK: Art 4 (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden; keine Anwendung des Verbotes der „Doppelbestrafung“ auf jene Fälle, in denen der spezifische Unrechtsgehalt durch die erste Bestrafung nicht abgegolten ist; zB Fälle des Disziplinarstrafrechts, „disziplinärer Überhang“ des begangenen Unrechts; Disziplinarstrafen nach dem Krnt JagdG 2000 im Verhältnis zur Einstellung des Strafverfahrens wegen §§ 125, 126, 222 StGB gem § 90 StPO)