Stmk JagdG: § 50 Abs 2 (Genehmigung von Futterstellen für Rotwild; Anhörung ua der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Unterlassung bildet wesentlichen Verfahrensmangel)
§ 50 Abs 3 (ebenso, Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen; Nichteinhaltung von Auflagen eines früheren Genehmigungsbescheides kein Versagungsgrund)