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VwGH 2003/10/0251, 29. 6. 2006 (Hochschulwesen)

HochschulwesenZfV 2007/1224ZfV 2007, 525 Heft 3a v. 13.8.2007

UniStG: § 59 Abs 1 (Anerkennung positiv beurteilter in- oder ausländischer Prüfungen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind; Schwierigkeitsgrad, Umfang)

2003/10/0251, 29. 6. 2006

Bei der Beurteilung der „Gleichwertigkeit“ iSd § 59 Abs 1 UniStG ist (nach VwGH 21. 2. 2001, 98/12/0177 = ZfVB 2002/847) entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften (hier: Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Sbg) bedarf. Abweisung.

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