UniStG: § 59 Abs 1 (Anerkennung positiv beurteilter in- oder ausländischer Prüfungen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind; Schwierigkeitsgrad, Umfang)
2003/10/0251, 29. 6. 2006
Bei der Beurteilung der „Gleichwertigkeit“ iSd § 59 Abs 1 UniStG ist (nach VwGH 21. 2. 2001, 98/12/0177 = ZfVB 2002/847) entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften (hier: Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Sbg) bedarf. Abweisung.