UniStG: § 32 Abs 1 (Verpflichtung des Studierenden, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters dem Rektor die Fortsetzung des Studiums zu melden)
§ 52 Abs 2 idF BGBl I 1998/38 (Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen nur in Semestern, für die eine Fortsetzungsmeldung abgegeben wurde)