GewO: § 74 Abs 2 Z 4 (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als von Amts wegen wahrzunehmendes öffentliches Interesse)
2006/04/0050, 24. 5. 2006
Das Hauptgewicht des Beschwerdevorbringens liegt im Argument, die bf Partei sei Eigentümerin des bisher auch für betriebliche Zwecke genutzten Teils der öffentlichen Straße, ihr stehe daher ein privatrechtlicher Anspruch auf weitere Benützung dieses Teiles zu. Mit diesem Vorbringen ist freilich schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die Beh die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als öffentliches Interesse iSd § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl aus vielen etwa VwGH 24. 10. 2001, 98/04/0181), sodass für eine Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche in diesem Zusammenhang kein Raum bleibt. Im Übrigen setzt die Vorschreibung von Auflagen den - an sich zulässigen - Betrieb einer Betriebsanlage geradezu voraus. Der bel Beh ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie sich mit den Nutzungsrechten der bf Partei an der hier ggstdl Betriebsfläche nicht auseinandergesetzt hat. Abweisung.