GewO: § 360 Abs 1 (Zwangsmaßnahmen; vor bescheidmäßiger Erlassung Aufforderung mit Verfahrensanordnung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes)
GewO: § 360 Abs 5 (Außerkrafttreten der Zwangsmaßnahmen nach Ablauf eines Jahres; neuerliche Erlassung setzt vorangehende Verfahrensanordnung voraus)