GewO: § 87 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, kein hinreichendes Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens; keine, wenn Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist; keine Parteistellung eines Gläubigers)
2006/04/0055, 24. 5. 2006