GewO: § 87 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, kein hinreichendes Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens; keine, wenn Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist)
2005/04/0295, 30. 6. 2006
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des