GewO: § 87 Abs 1 Z 1 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 oder 2 und Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Gewerbeausübung)
2005/04/0310, 24. 5. 2006
Der Bf bestreitet nicht das Vorliegen des in der rechtskräftigen Verurteilung bestehenden Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 1 GewO. Er wendet sich vielmehr gegen die Annahme der bel Beh, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, und verweist zunächst auf die ihm vom Strafgericht gewährte bedingte Strafnachsicht.