GewO: § 77 Abs 1 (Betriebsanlagengenehmigung; Vermeidung von voraussehbaren Gefährdungen; Immissionsprognosen durch Sachverständigengutachten; Zugrundelegung der Betriebssituation mit der größten Belastung der Nachbarn)
2004/04/0072, 24. 5. 2006
Im angef B legte die bel Beh ihrer Beurteilung der Genehmigungs-voraussetzungen die Angaben des gewerbetechnischen Sachverständigen vom 17. 12. 2003 zugrunde. Danach sei bei den Immissionsprognosen „eine für derartige Betriebsanlagen übliche Anzahl von Zu- und Abfahrten“ berücksichtigt worden. Schon dies belastet den angef B im Hinblick auf die dargestellte Judikatur, wobei die die Nachbarn am meisten belastende Betriebssituation maßgeblich ist, mit Rechtswidrigkeit. Aufgabe der bel Beh wird es daher im fortzusetzenden Verfahren sein, auf der Grundlage eines ergänzten Sachverständigen-Gutachtens festzustellen, zu welcher maximalen Kundenfrequenz es bei Auslastung des eingereichten Projekts kommen kann. Auf Basis dieser Betriebssituation wird danach zu prüfen sein, ob die bislang angenommenen Lärmemissionen der Beurteilung der betriebskausalen Auswirkungen weiterhin zugrunde gelegt werden können. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.