FPG § 76 Abs 1 (Schubhaft; Sicherung des Verfahrens; aufgrund bestimmter Tatsachen Annahme des Versuchs des Verfahrensentzugs)
2006/21/0081, 22. 6. 2006
Gem § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.