FrG 1997: § 36 Abs 1 (Aufenthaltsverbot gegen Fremden; Annahme der Gefährdung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufgrund bestimmter Tatsachen; Zuwiderlaufen von öffentlichen Interessen)
§ 36 Abs 2 Z 1 (bestimmte Tatsache; Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder mehrmals wegen strafbarer Handlungen betreffend der gleichen schädlichen Neigung)