FrG 1997 § 47 Abs 3 Z 2 (begünstigte Drittstaatsangehörige: Verwandte in absteigender Linie bis Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern Unterhaltsgewährung)
§ 89 Abs 1 (Sachliche Zuständigkeit; Niederlassungsbewilligungen; Landeshauptmann; Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit: BVB)