AVG: § 68 Abs 1 (entschiedene Sache, keine)
2006/19/0245, 22. 6. 2006
Träfe es zu, dass die Person, vor deren Rache der Bf seinen Angaben im Erstverfahren zufolge geflohen sein will, in weiterer Folge seine Familie ermordete, so wäre dies gegenüber dem im Erstverfahren angenommenen Sachverhalt auch dann eine wesentliche Änderung, wenn der Mord eine Verwirklichung der im Erstverfahren behaupteten, damals aber nicht geglaubten Gefahr für die ganze Familie gewesen wäre. Im Einzelnen kann zu den dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkten auf VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, verwiesen werden.