FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft, Sicherung der Abschiebung, Fehlen von Reisedokumenten und mangelnden Barmitteln, keine Befassung mit der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin)
2006/21/0087, 31. 8. 2006
1. Der Bf reiste am 26. 9. 2003 illegal in Österreich ein. Sein Asylantrag wurde mit B des BAA vom 12. 11. 2004 abgewiesen und es wurde gleichzeitig eine Ausweisung nach § 8 Abs 2 AsylG 1997 ausgesprochen. Am 16. 9. 2005 heiratete der Bf eine österreichische Staatsangehörige und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Berufung gegen den Asylbescheid zog er zurück.