FPG 2005: § 60 (Aufenthaltsverbot, befristetes; „bestimmte Tatsache“; Freiheitstrafe; absichtliche, schwere Körperverletzung; schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung; bedingte Strafnachsicht; eigenständige Beurteilung durch Fremdenpolizeibehörden; Interessenabwägung)