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VwGH 2006/18/0095, 18. 5. 2006 (Fremdenpolizei)

FremdenpolizeiZfV 2007/1197ZfV 2007, 516 Heft 3a v. 13.8.2007

NAG 2005: § 21 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; Inlandsantragstellung, ausnahmsweise; Niederlassungswille; körperliche Anwesenheit; Erstantrag; Rechtsprechung zum FrG 1997; Interessenabwägung, keine)

2006/18/0095, 18. 5. 2006

Entgegen der Beschw kann ein Fremder nicht durch bloßes Aufrechterhalten seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er eine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrecht erhält (vgl zum FrG 1997 VwGH 14. 6. 2006, 2003/18/0131, und vom 15. 12. 2005, 2005/18/0597). Der Bf war unstrittig von Ende 1997 bis Dezember 2003 nicht in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum von etwa sechs Jahren kann keinesfalls als kurzfristige Unterbrechung der körperlichen Anwesenheit in Österreich gewertet werden. Damit kann die Auffassung der bel Beh, dass es sich bei dem vom Bf im Februar 2004 eingebrachten Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handle, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Da solche Erstanträge gem § 21 Abs 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbeh im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, und weder der Beschw noch dem angefochtenen B ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass vorliegend eine der im § 21 Abs 2 NAG normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zu einer Antragstellung im Inland gegeben wäre, ist die Abweisung des unstrittig vom Inland aus gestellten Antrages nach den vorgenannten Gesetzesstellen unbedenklich. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl nochmals VwGH 2005/18/0597).

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