FrG 1997: § 33 Abs 1 (Ausweisung; Ermessensentscheidung; Begründungspflicht der Behörde)
2006/18/0034 bis 0036, 18. 5. 2006
Wie der VwGH (17. 9. 1998, 98/18/0175) ausgeführt hat, räumt § 33 FrG insofern Ermessen ein, als sie die Beh ermächtigt, von der Erlassung einer Ausweisung trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes abzusehen. Nach Art 130 Abs 2 B-VG hat die Beh von dem besagten Ermessen „im Sinne des Gesetzes“ Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen und sich hiebei insb von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 37 Abs 1 FrG - öff Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 37 Abs 1 FrG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 33 Abs 1 FrG dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden.