ÄrzteG 1998: § 112 Abs 2 (Befreiung von Kammerangehörigen, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben von der Beitragspflicht nach § 109 ÄrzteG 1998 auf ihren Antrag; Beendigung der Wirkungen des Befreiungsbescheides mit dem Ausscheiden aus der Ärztekammer)
2006/11/0063, 0064, 23. 5. 2006